(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. a sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | erfolgreicher Abschluss der ersten Schulstufe der Berufsschule der gleichen Fachrichtung, wenn das Unterrichtsausmaß in dieser Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden beträgt; der erfolgreiche Abschluss ist gegeben, wenn das Zeugnis über diese Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält; | |||||||||
c) | bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Sinne der lit. b eine einjährige Berufstätigkeit oder ein einjähriger Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. |
(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. |
(3) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. c sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; diese ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 8. Stufe der Volksschule, die 4. Stufe der Hauptschule, die 4. Stufe der Mittelschule oder die 4. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, wobei die Gegenstände Latein, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht bleiben. | |||||||||
c) | bei Nichterfüllung der Voraussetzungen im Sinne der lit. b die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. |
(4) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. d sind:
a) | körperliche Eignung, | |||||||||
b) | eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung oder ein Lehrabschluss; die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule durch Verordnung festzulegen, der Besuch welcher Schule und Schulstufe unter Nachweis welcher Zeugnisnoten Aufnahmevoraussetzung ist. |
(5) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, welches nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung feststellt.
0 Kommentare zu § 31 K-LSchG