Erlöschen und Untersagen des Rechtes
zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
a) | mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter; | |||||||||
b) | mit dem Wegfall einer der im § 99 Abs 1 lit a oder c genannten Bedingungen; | |||||||||
c) | nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde; | |||||||||
d) | mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder | |||||||||
e) | mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. |
(2) In den Fällen des Abs 1 lit e kann die Verlassenschaft die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 99 Abs 1 lit a nicht erfüllen.
(3) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 100 Abs 1, 3 oder 4 ( unter allfälliger Bedachtnahme auf § 100 Abs 2 oder 5) oder im § 101 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(4) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
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