(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 62) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 66) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 54 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 66 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als Schüler noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluss kann von der Schulbehörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. Im Falle einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gilt § 83 Abs. 5 sinngemäß.
(8) Mit dem Ausschluss aus der Schule ist der Ausschluss aus dem Schülerheim verbunden. Unter Bedachtnahme auf Abs. 1 kann die Schulbehörde nur den Ausschluss aus dem Schülerheim aussprechen. Im Übrigen gelten die Abs. 2 bis 7 sinngemäß auch für Schülerheime.
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