(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 102 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterlässt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder die Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule nicht ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im Wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt. Hinsichtlich der Zahl der Unterrichtsstunden muss völlige Übereinstimmung gegeben sein.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
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