§ 15 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 15

Unterrichtsstunden und Pausen

 

(1) Die Unterrichtsstunde an den Berufs- und Fachschulen hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Schulbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.

 

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

 

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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