(1) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene, den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen auszustatten.
(3) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten an einer hiefür geeigneten allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
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