(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsgegenständen ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils im Zeitpunkt ihrer Ablegung geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
(4) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 56e sinngemäß.
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