(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
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