§ 83 K-LSchG Verfahren

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführende Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85, 87 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 88 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und es sind die Regelungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 anzuwenden.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 84, 86 und 87 Abs. 1 und Abs. 2 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 5 Abs. 5 bis 7, 6 und 32),

b)

Fernbleiben von der Schule (§ 24 Abs. 6),

c)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 33),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 46),

e)

Besuch von Freigegenständen und Förderunterricht (§ 47),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 48),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs. 3),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen ( §§ 57, 59, und 60),

i)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 66 Abs. 2),

j)

die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 56a) oder zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f).

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 und 52 bis 61 maßgebend.

(5) Gegen Bescheide in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 K-LSchG
§ 84 K-LSchG