§ 60 K-LSchG Höchstdauer des Schulbesuches

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als die Zahl der Schulstufen der Fachschule beträgt.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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