Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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