(1) Den Lehrern und dem allenfalls erforderlichen Hilfspersonal (§ 3 Abs. 2) kann im Rahmen ihres Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die Landesregierung kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Benützer an eine andere Stammschule versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, darstellen würde, | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maße schulischen Interessen gerecht wird als die gegenwärtige Verwendung, | |||||||||
4. | die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen werden. |
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Benützer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
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