Lehrer
(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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