(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) | die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; | |||||||||
b) | die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist; | |||||||||
c) | die Unterrichtsgegenstände (§§ 19 und 30); | |||||||||
d) | Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel). |
(3) Im Lehrplan können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(4) Hinsichtlich der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht wird auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, hingewiesen.
(5) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Der Unterricht eines solchen Gegenstandes ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges, einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl sechs, nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens zehn Schülern abzuhalten.
(6) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 5 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.
(7) Die Schulbehörde kann - soweit dies nicht ohnedies durch dieses Gesetz bestimmt wird - aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung Gegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulbehörde hat die Schülerzahl der Schülergruppen für jede Schule festzusetzen. Hiebei ist auf die Unterrichtsgegenstände, die räumliche Ausstattung der Schule und die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen; die Schülerzahl sechs darf nicht unterschritten werden.
(8) Die Schulbehörde kann, sofern es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist, durch Verordnung bestimmen, dass beim Unterricht lehrplanmäßig vorgeschriebene Fertigkeiten, die eine erhöhte Beaufsichtigung der Schüler erforderlich machen, ein zweiter Lehrer beizustellen ist; hierzu zählen insbesondere das Fahren mit dem Traktor, die Verrichtung von Arbeiten mit motorgetriebenen Land- und Forstmaschinen, das Gespannfahren und der Umgang mit Nutz- und Zuchttieren.
(9) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 gelten auch für Privatschulen, wenn der Bund den Lehrerpersonalaufwand im Ausmaß von mindestens der Hälfte trägt.
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