(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder die Schulbehörde festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule, des Schülerheimes, des Lehrbetriebes und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren. Seine Aufgaben umfassen hierbei insbesondere Schulleitung und Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit ( § 51) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 70 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die den Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
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