Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Dauer des Schulweges unzumutbar ist und ihre Aufnahme in ein Schülerheim wegen Überfüllung nicht möglich ist, oder wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.
(3) Befreiungen nach Abs 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
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