§ 16a K-LSchG § 16a

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) An den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit in der Kärntner Landeszeitung zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung

a)

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

b)

die Namen der Geschäftsführer und

c)

den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 lit. a bis e) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

a)

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;

b)

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind;

c)

Durchführung von sonstigen nicht unter lit. b fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte;

d)

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

e)

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß lit. a und d oder aus Veranstaltungen gemäß lit. b und c erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß lit. b bis d.

Tätigkeiten gemäß lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß lit. d bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.

(6) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (Abs. 5) und die innere Organisation der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie die Grundsätze des Abs. 9 eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens und des Gebarungsumfanges zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

(7) Durch Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet.

(8) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.

(9) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, der Pflicht zur Rechnungslegung. Der Schulbehörde ist bis zum 1. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Besteht nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches keine Pflicht zur Rechnungslegung, ist eine sonstige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Der Schulbehörde ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und es sind ihr Auskünfte zu erteilen.

(10) Erbringt das Land im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein kostendeckendes Entgelt zu leisten.

(11) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf das Land über. Das Land hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(12) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde.

In Kraft seit 24.04.2012 bis 31.12.9999
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