(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes muss jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, dass der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder dass durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit “Nicht genügend” beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat diesen Schülern hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).
(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
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