§ 67 K-LSchG Verständigungspflichten der Schule

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach den jugendwohlfahrtsrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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