Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Mitgliedern, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
0 Kommentare zu § 97 K-LSchG