(1) Der Schulleiter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 die konkreten Termine für die Abschlussprüfung, die jeweils den Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine umfassen müssen, festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und der erste Nebentermin innerhalb der ersten Woche nach Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.
(3) Als weitere Nebentermine sind festzulegen:
a) | bei ganzjährigen Fachschulen und saisonmäßigen Fachschulen mit Semestergliederung ein Nebentermin innerhalb der letzten vier Wochen des ersten Semesters und ein weiterer Nebentermin gemeinsam mit dem nächstfolgenden Haupttermin; | |||||||||
b) | bei den übrigen saisonmäßigen Fachschulen ein Nebentermin mindestens 20 und höchstens 24 Wochen nach dem jeweils vorangegangenen Nebentermin der jeweiligen Fachschule. | |||||||||
Würde ein Nebentermin nach lit. b in die Hauptferien fallen, so ist er zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. |
(4) Der Schulleiter hat bei der Festlegung der Prüfungstermine nach Abs. 1 bis 3 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit (§ 56d Abs. 3) und dem Anfang der mündlichen Prüfung (§ 56d Abs. 5) und der praktischen Prüfung (§ 56d Abs. 4) ein angemessener, mindestens eine Woche umfassender Zeitraum liegt.
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