(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und Lehrherren, auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 52) sowie für das Verhalten in der Schule und die äußere Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 zu enthalten.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit “ Nichtgenügend” zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen hat; die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
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