§ 108 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 108

Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

 

(1) Wenn die im § 106 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.

 

(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 103 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 103.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 107 K-LSchG
§ 109 K-LSchG