(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und | |||||||||
c) | die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt. |
(1a) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 lit. a sind als Schulleiter und Lehrer gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | |||||||||
b) | Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen die Republik Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration, wie insbesondere des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und | |||||||||
c) | Drittstaatsangehörige, denen die Republik Österreich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat. |
Der Nachweis und die Anerkennung von nach diesem Hauptstück geforderten beruflichen Qualifikationen richtet sich nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2009.
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a oder des Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen nach Abs. 1a gleichgestellten Personen besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs.1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die in Abs. 1 lit. a oder Abs. 1a sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen erfüllen. Personen, die österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 1a gleichgestellt sind, oder Personen, denen gemäß Abs. 2 von der Schulbehörde das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen wird, haben der Schulbehörde die der Schulart entsprechende ausreichende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes in deutscher Sprache vor Dienstantritt nachzuweisen. Soweit eine andere Sprache die Unterrichtssprache ist (§ 50 Abs. 2), haben sie eine entsprechende ausreichende Befähigung auch in dieser nachzuweisen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer von den Erfordernissen des Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen gemäß Abs. 1a gleichgestellten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a) | von der Bestellung des Leiters und der Lehrer, | |||||||||
b) | vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie | |||||||||
c) | davon, dass der Leiter eine der im Abs. 1 oder ein Lehrer eine der im Abs. 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten. |
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