Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten beim Amt der Landesregierung für Berufs- und Fachschulen eine Schulinspektion einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Beamte des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind ein "Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung sind die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens.
(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs 3 insbesondere zu überwachen:
a) | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung; | |||||||||
c) | den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung. |
(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
0 Kommentare zu § 90 K-LSchG