(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 59) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) | in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird; | |||||||||
b) | in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (§§ 20 bis 23 und 25), sofern die Berufsschule nicht gemäß § 60 Abs. 1 weiterbesucht wird; | |||||||||
c) | mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 64 Abs. 2; | |||||||||
d) | mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet; | |||||||||
e) | mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 68) oder einer Befreiung vom Schulbesuch(§ 25). |
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis ( § 56 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 56 Abs. 8) ersichtlich zu machen.
(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 5 Abs. 7 berührt wird.
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