§ 38a K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 38a

Verwendung für schulfremde Zwecke

 

Der Schulerhalter kann für öffentliche Berufs- und Fachschulen und Schülerheime gewidmete Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften mit Bewilligung der Landesregierung für schulfremde Zwecke verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Schule und Erziehung keine Nachteile ergeben.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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