Übertritt von anderen Fachschulen
(1) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die einzelnen Lehrpläne mit Verordnung zu bestimmen, zwischen welchen Fachschulen ( § 29) und auf welche Weise ein Übertritt möglich ist.
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