2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 104 Abs 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
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