Verantwortlichkeit für die Erfüllung
der Schulpflicht
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) entfällt
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
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