§ 43 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

III. Hauptstück

Bestimmungen über die Ordnung

von Unterricht und Erziehung in den

Berufs- und Fachschulen

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 43

Abgrenzung

 

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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