(1) Die Leistungen der Prüfungskandidaten in den einzelnen Teilen der Abschlussprüfung (§ 56d Abs. 1) sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Fachprüfers in sinngemäßer Anwendung des § 52 zu beurteilen.
(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.
(3) Sofern im Rahmen der Klausurarbeit bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurprüfung eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgegenstand mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(4) Die Prüfungskommission hat aufgrund der Einzelbeurteilungen des Prüfungskandidaten eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Diese haben wie folgt zu lauten:
a) | auf „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Prüfungsgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Prüfungsgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen; | |||||||||
b) | auf „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ vorliegen; | |||||||||
c) | auf „bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in keinem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vorliegen; | |||||||||
d) | auf „nicht bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in einem oder mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. |
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