(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.
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