§ 40 K-LSchG Stilllegung

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.

(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.

(4) Die Stilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, dass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 K-LSchG
§ 40a K-LSchG