(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn
a) | die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind; | |||||||||
b) | die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist. |
(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.
(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.
(4) Die Stilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, dass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
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