§ 64 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 64

Fernbleiben von der Schule

 

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung ( § 24 Abs 4),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben ( Abs 2 und § 24 Abs 6),

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 46 Abs 3).

 

(2) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 61 Abs 2 lit c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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