Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) | der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen; | |||||||||
b) | an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden; | |||||||||
c) | der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden. |
(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes finden auf die Privatschulen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um die Errichtung, die Erhaltung, die Auflassung und das Schulgeld handelt.
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