Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in der jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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