3. Abschnitt
Aufsicht
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (§ 105) obliegt der Schulbehörde.
(2) In Ausübung der Aufsicht dürfen die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.
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