Schuljahr
(1) Das Schuljahr für die Berufs- und Fachschulen beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 13 Abs 1 lit d). Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen sowie bei Fachschulen, bei denen im Rahmen der schulautonomen Regelungen eine Pflichtpraxis vorgesehen wird (§ 30 Abs 3) besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
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