§ 17 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

2. Abschnitt

Landwirtschaftliche Berufsschulen

 

§ 17

Aufgabe der Berufsschule

 

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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