(1) Die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates und ihre Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates im Amte.
(3) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen kann.
(3a) Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für den Vorsitzenden einen Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(5) Personen, die zu Mitgliedern des Landwirtschaftlichen Schulbeirates bestellt wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt hat, abberufen werden.
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