Gesamte Rechtsvorschrift MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

MMHmG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

1. Hauptstück - Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 MMHmG


(1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen

1.

des medizinischen Masseurs und

2.

des Heilmasseurs

geregelt.

(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.

§ 1a MMHmG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

4.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

5.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 1b MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 3 Abs. 1 und 3 und § 34),

2.

der Information und Auskunftserteilung (§ 3 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 und 2),

3.

der Anzeige oder Meldung (§ 7 und § 35 Abs. 2 bis 5),

4.

der Honorarabrechnung (§ 35 Abs. 1)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 10 Abs. 12),

2.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 10 Abs. 13),

3.

der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2 bis 4 und § 48 Abs. 2 und 3),

4.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 15 Abs. 6, § 47 Abs. 6)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 2 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

§ 3 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber

1.

der behandelten Person,

2.

der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und

3.

der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 3a MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 4 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

2.

Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

3.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,

4.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

1.

der Anzeigepflicht gemäß § 3a oder

2.

der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.

2. Hauptstück - Medizinischer Masseur

1. Abschnitt - Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

§ 5 MMHmG


(1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von

1.

klassischer Massage,

2.

Packungsanwendungen,

3.

Thermotherapie,

4.

Ultraschalltherapie und

5.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von

1.

klassischer Massage und

2.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen

1.

manueller und

2.

apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere

1.

Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),

2.

Wärmepackungen und

3.

Kältepackungen.

(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch

1.

Wärmeleitung,

2.

Wärmestrahlung,

3.

Energietransformation und

4.

Wärmeentzug.

(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.

(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere

1.

Lymphdrainage,

2.

Reflexzonenmassagen und

3.

Akupunktmassage.

§ 6 MMHmG


(1) Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

§ 7 MMHmG (weggefallen)


§ 7 MMHmG seit 29.10.2019 weggefallen.

2. Abschnitt - Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 8 MMHmG


(1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.

(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:

1.

Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und

2.

Heilmasseure.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)

(5) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

§ 9 MMHmG


Als Qualifikationsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß

1.

§ 24 Abs. 3,

2.

§ 26 Abs. 3 oder

3.

§ 27 Abs. 5.

§ 10 MMHmG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(9) Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

4a.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(13) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 11 MMHmG


Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 12 MMHmG


(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Dienstort

gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

§ 13 MMHmG


(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1.

des Ausschlusses von der Ausbildung,

2.

der Durchführung der Prüfungen,

3.

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

4.

der Wertung der Prüfungsergebnisse und

5.

der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.

§ 14 MMHmG


Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

2.

einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

3.

einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

4.

einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

§ 15 MMHmG


(1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 16 MMHmG


(1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

3. Abschnitt - Ausbildung - Medizinischer Masseur

§ 17 MMHmG


(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst

1.

einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie

2.

eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,

somit insgesamt 1 690 Stunden.

(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

§ 18 MMHmG


(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

1.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

4.

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

§ 19 MMHmG


(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

§ 20 MMHmG


Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.

§ 21 MMHmG


Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden Fächern:

1.

Anatomie und Physiologie,

2.

Hygiene,

3.

Erste Hilfe und Verbandstechnik,

4.

Pathologie,

5.

Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,

6.

Massagetechniken zu Heilzwecken.

§ 22 MMHmG


(1) Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:

1.

Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

2.

Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

3.

Dokumentation,

4.

Umweltschutz,

5.

Pathologie,

6.

Grundlagen der Kommunikation,

7.

Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.

(4) Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 23 MMHmG


(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

§ 24 MMHmG


(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.

(2) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.

(3) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 25 MMHmG


(1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

1.

von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder

2.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

§ 26 MMHmG


(1) Personen, die

1.

zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 27 MMHmG (weggefallen)


§ 27 MMHmG (weggefallen) seit 21.02.2015 weggefallen.

§ 28 MMHmG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,

8.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

9.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,

10.

die verkürzten Ausbildungen und

11.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

3. Hauptstück - Heilmasseur

1. Abschnitt - Berufsbild des Heilmasseurs

§ 29 MMHmG


(1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

1.

klassischer Massage,

2.

Packungsanwendungen,

3.

Thermotherapie,

4.

Ultraschalltherapie und

5.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von

1.

klassischer Massage und

2.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

§ 30 MMHmG


(1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.

(2) Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben und

2.

die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.

(3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts.

(4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

§ 31 MMHmG


(1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ führen.

(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß § 37 dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/“Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt - Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

§ 32 MMHmG


(1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

§ 33 MMHmG


(1) Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

1.

den geplanten Behandlungsablauf,

2.

die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und

3.

den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.

(3) Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

§ 34 MMHmG


(1) Daten der Dokumentation dürfen

1.

an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie

2.

an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person

übermittelt werden.

(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

§ 35 MMHmG


Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

3. Abschnitt - Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 36 MMHmG


Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

§ 37 MMHmG


Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder

2.

ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

§ 38 MMHmG


Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2.

§ 39 MMHmG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 40 MMHmG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 41 MMHmG


(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

§ 42 MMHmG


(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

3.

dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

4.

dann der in Aussicht genommene Dienstort und

5.

schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

§ 43 MMHmG


(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1.

des Ausschlusses von der Ausbildung,

2.

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.

der Wertung der Prüfungsergebnisse und

4.

der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.

§ 44 MMHmG


(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3

1.

an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder

2.

an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

3.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder

4.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

zu beschränken.

(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass

1.

sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und

2.

eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 45 MMHmG


Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

1.

freiberuflich oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

3.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder

4.

einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

5.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

§ 46 MMHmG


(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

1.

ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

3.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und

4.

der Berufsausweis (§ 49).

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß § 46a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

§ 46a MMHmG


(1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Beruf als Heilmasseur in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseur in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 39,

4.

Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 10 Abs. 7) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.

(8) Die Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Heilmasseure geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 31 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

der Betreffende den Beruf als Heilmasseur in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

§ 47 MMHmG


(1) Die auf Grund

1.

des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

2.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 36 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

1.

Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und

2.

der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 48 MMHmG


(1) Die auf Grund

1.

des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

2.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 36 erfüllt sind.

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 49 MMHmG


(1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der

1.

nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,

2.

dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung,

2.

den Vor- und Familiennamen,

3.

Datum der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit,

5.

den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,

6.

den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,

7.

den Vermerk über allfällige Einschränkungen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt - Ausbildung - Heilmasseur

§ 50 MMHmG


(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

§ 51 MMHmG


(1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.

(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.

(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

§ 52 MMHmG


(1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:

1.

Recht und Ethik,

2.

Anatomie und Physiologie,

3.

Pathologie,

4.

Hygiene und Umweltschutz,

5.

Erste Hilfe,

6.

Allgemeine Physik,

7.

Kommunikation,

8.

Dokumentation,

9.

Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.

(4) Das Aufschulungsmodul kann

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

§ 53 MMHmG


(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

§ 54 MMHmG


(1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.

(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 55 MMHmG


(1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen, die im Rahmen

1.

von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder

2.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

§ 56 MMHmG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über

1.

die Lehrinhalte,

2.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

3.

die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

4.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

5.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

6.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

5. Abschnitt - Ausbildung für Lehraufgaben

§ 57 MMHmG


(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:

1.

Berufskunde und Ethik,

2.

Pädagogik, Psychologie und Soziologie,

3.

Unterrichtslehre und Lehrpraxis,

4.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,

5.

Management, Organisationslehre und Statistik,

6.

Betriebsführung,

7.

Rechtskunde.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

§ 58 MMHmG


§ 55 gilt auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

§ 59 MMHmG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

1.

die Lehrinhalte,

2.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

3.

die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

4.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

5.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

6.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

4. Hauptstück - Spezialqualifikationen

1. Abschnitt - Berufsrechtliche Vorschriften

§ 60 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

1.

Elektrotherapie,

2.

Hydro- und Balneotherapie,

3.

Basismobilisation.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

1.

die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,

2.

Medizinalbäder,

3.

Unterwassermassagen und

4.

Unterwasserdruckstrahlmassagen.

(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

§ 61 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen.

(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ anfügen.

(2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1.

einer Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen

ist verboten.

§ 62 MMHmG


(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder

2.

eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

§ 63 MMHmG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

1.

der Spezialqualifikation Elektrotherapie,

2.

der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder

3.

der Spezialqualifikation Basismobilisation

zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß § 60 ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;

2.

dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2a) Personen, denen gemäß Abs. 2 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 64 MMHmG


(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

§ 65 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der Wohnsitz,

3.

dann der Berufssitz,

4.

dann der Dienstort und

5.

schließlich der Ort der Berufsausübung

gelegen ist, zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes, Wohnsitzes, Berufssitzes, Dienstortes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§§ 69 oder 70) zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

§ 66 MMHmG


(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1.

des Ausschlusses von der Ausbildung,

2.

der Durchführung der Prüfungen,

3.

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

4.

der Wertung der Prüfungsergebnisse und

5.

der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.

§ 67 MMHmG


(1) Die auf Grund

1.

des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

2.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder

3.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Anlässlich einer

1.

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

2.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

3.

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder

4.

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

2. Abschnitt - Ausbildungen - Spezialqualifikationen

§ 68 MMHmG


(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1.

Elektrotherapie,

2.

Hydro- und Balneotherapie,

3.

Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

§ 69 MMHmG


(1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:

1.

Spezielle Anatomie und Pathologie,

2.

Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 70 MMHmG


(1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:

1.

Spezielle Anatomie und Pathologie,

2.

Physik,

3.

Spezielle Hygiene,

4.

Balneotherapie,

5.

Hydrotherapie,

6.

Unterwasserdruckstrahlmassage.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 70a MMHmG


(1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 71 MMHmG


§ 55 gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.

§ 72 MMHmG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

8.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

9.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

5. Hauptstück - Bewilligungen

§ 73 MMHmG


(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

4.

eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

5.

Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)

§ 74 MMHmG


(1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 75 MMHmG


(1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und

4.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 76 MMHmG


(1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 77 MMHmG


(1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

1.

Ausbildungen zum medizinischen Masseur und

2.

Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und

3.

Spezialqualifikationsausbildungen

beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

6. Hauptstück - Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt - Strafbestimmungen

§ 78 MMHmG


(1) Wer

1.

berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6, § 46a Abs. 2 oder 3, § 61 Abs. 4 oder § 63 Abs. 2a enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt - (weggefallen)

§ 79 MMHmG (weggefallen)


§ 79 MMHmG (weggefallen) seit 21.02.2015 weggefallen.

3. Abschnitt - Übergangsbestimmungen

§ 80 MMHmG


(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

§ 81 MMHmG


(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.

(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:

1.

ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,

2.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und

3.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

(4) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

§ 82 MMHmG


Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

§ 82a MMHmG


(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1.

auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2.

bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.

§ 83 MMHmG


(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

1.

Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

2.

Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

1.

zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

2.

der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

3.

der Teilnahme an Pflichtpraktika

in den jeweiligen Fächern.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 84 MMHmG


(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.

(2) Personen, die

1.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

2.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

3.

bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

2.

der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

§ 85 MMHmG


(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.

(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

§ 86 MMHmG


Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

§ 87 MMHmG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,

2.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und

3.

die Aufschulung gemäß § 84,

4.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84

festzulegen.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 88 MMHmG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

§ 89 MMHmG


(1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a Z 1, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(10) § 14 Z 3 und § 45 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Mit 25. Mai 2018 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift und § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und

2.

§ 3 Abs. 2 und 4 außer Kraft.

(12) § 15 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(13) Mit 1. Juli 2018 treten § 8 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 6 Z 1, § 36 Z 1 und § 47 Abs.6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) Fundstelle


Änderung

BGBl. I Nr. 66/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII IA 105/A AB 103 S. 29. BR: AB 6819 S. 700.)

BGBl. I Nr. 141/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 46/2006 (NR: GP XXII IA 778/A AB 1296 S. 139. BR: AB 7491 S. 732.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 33/2015 (NR: GP XXV RV 444 AB 451 S. 59. BR: AB 9319 S. 838.)

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1a

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1a (Anm.: § 1b) Datenverarbeitung

§ 2

Allgemeine Berufspflichten

§ 3

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 3a

Anzeigepflicht

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur

1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

§ 5

Berufsbild – Medizinischer Masseur

§ 6

Berufsbezeichnung

(Anm.: § 7 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 8

Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur

§ 9

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland

§ 10

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR

§ 11

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR

§ 12

Nostrifikation – Medizinischer Masseur

§ 13

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur

§ 14

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 15

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

3. Abschnitt
Ausbildung – Medizinischer Masseur

§ 17

Allgemeine Bestimmungen

§ 18

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 20

Ausbildungsablauf

§ 21

Ausbildungsinhalte – Modul A

§ 22

Ausbildungsinhalte – Modul B

§ 23

Ausbildungsleitung

§ 24

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 25

Anrechnungen

§ 26

Verkürzte Ausbildung für Masseure

(Anm.: § 27 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2015)

§ 28

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück
Heilmasseur

1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs

§ 29

Berufsbild – Heilmasseur

§ 30

Lehraufgaben

§ 31

Berufsbezeichnung

2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

§ 32

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 33

Informationspflicht

§ 34

Besondere Dokumentationspflicht

§ 35

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 36

Berufsberechtigung – Heilmasseur

§ 37

Berufsberechtigung – Lehraufgaben

§ 38

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland

§ 39

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR

§ 40

Lehraufgaben – EWR

§ 41

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 42

Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 43

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 44

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 45

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 46

Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz

§ 46a

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 47

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 48

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 49

Berufsausweis

4. Abschnitt
Ausbildung – Heilmasseur

§ 50

Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

§ 51

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

§ 52

Aufschulungsmodul

§ 53

Modulleitung

§ 54

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 55

Anrechnungen

§ 56

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben

§ 57

Ausbildungsinhalt

§ 58

Anrechnungen

§ 59

Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück
Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften

§ 60

Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

§ 61

Zusatzbezeichnungen

§ 62

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

§ 63

Spezialqualifikationen – EWR

§ 64

Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR

§ 65

Nostrifikation – Spezialqualifikationen

§ 66

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen

§ 67

Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen

2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen

§ 68

Spezialqualifikationsausbildungen

§ 69

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

§ 70

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

§ 70a

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

§ 71

Anrechnungen

§ 72

Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Hauptstück
Bewilligungen

§ 73

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 74

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

§ 75

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

§ 76

Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben

§ 77

Gesamtbewilligung

6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 78

Strafbestimmungen

(Anm.: 2. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr  33/2015)

3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 80

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 81

Spezialqualifikation – Elektrotherapie

§ 82

Blinde

(Anm. § 82a)

 

§ 83

Anrechnungen

§ 84

Gewerbliche Masseure

§ 85

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 86

Lehraufgaben

§ 87

Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 88

Vollziehung

§ 89

In-Kraft-Treten

Anmerkung

Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 169/2002 kundgemacht.