§ 82a MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1.

auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2.

bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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