(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
1. | auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und | |||||||||
2. | bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen. |
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.
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