Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAusbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
1.Ziffer einsauf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden undauf Grund des Paragraph 45, MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, bewilligt wurden und
2.Ziffer 2bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2)Absatz 2Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.Für Absolventen dieser Ausbildung sind die Paragraphen 80 bis 82 anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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