Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDaten der Dokumentation dürfen
1.Ziffer einsan die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
2.Ziffer 2an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
übermittelt werden.
(2)Absatz 2Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 MMHmG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 MMHmG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 MMHmG