Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, die
1.Ziffer einszur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben undzur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und
2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
(3)Absatz 3Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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