§ 26 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Personen, die

1.

zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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