§ 49 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der

1.

nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,

2.

dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung,

2.

den Vor- und Familiennamen,

3.

Datum der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit,

5.

den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,

6.

den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,

7.

den Vermerk über allfällige Einschränkungen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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