§ 49 MMHmG Berufsausweis

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsHeilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
    1. 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen,
    3. 3.Ziffer 3Datum der Geburt,
    4. 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit,
    5. 5.Ziffer 5den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
    6. 6.Ziffer 6den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,
    7. 7.Ziffer 7den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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