(1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
1. | nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, | |||||||||
2. | dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. |
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Berufsbezeichnung, | |||||||||
2. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
3. | Datum der Geburt, | |||||||||
4. | die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
5. | den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung, | |||||||||
6. | den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben, | |||||||||
7. | den Vermerk über allfällige Einschränkungen. |
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
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