(1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
1. | klassischer Massage, | |||||||||
2. | Packungsanwendungen, | |||||||||
3. | Thermotherapie, | |||||||||
4. | Ultraschalltherapie und | |||||||||
5. | Spezialmassagen | |||||||||
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. |
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
1. | klassischer Massage und | |||||||||
2. | Spezialmassagen | |||||||||
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. |
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
1. | manueller und | |||||||||
2. | apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere | |||||||||
1. | Kataplasmen (Munari, Italienische Packung), | |||||||||
2. | Wärmepackungen und | |||||||||
3. | Kältepackungen. |
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
1. | Wärmeleitung, | |||||||||
2. | Wärmestrahlung, | |||||||||
3. | Energietransformation und | |||||||||
4. | Wärmeentzug. |
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
1. | Lymphdrainage, | |||||||||
2. | Reflexzonenmassagen und | |||||||||
3. | Akupunktmassage. |
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