§ 5 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von

1.

klassischer Massage,

2.

Packungsanwendungen,

3.

Thermotherapie,

4.

Ultraschalltherapie und

5.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von

1.

klassischer Massage und

2.

Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen

1.

manueller und

2.

apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere

1.

Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),

2.

Wärmepackungen und

3.

Kältepackungen.

(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch

1.

Wärmeleitung,

2.

Wärmestrahlung,

3.

Energietransformation und

4.

Wärmeentzug.

(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.

(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere

1.

Lymphdrainage,

2.

Reflexzonenmassagen und

3.

Akupunktmassage.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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