§ 5 MMHmG Berufsbild - Medizinischer Masseur

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsklassischer Massage,
    2. 2.Ziffer 2Packungsanwendungen,
    3. 3.Ziffer 3Thermotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Ultraschalltherapie und
    5. 5.Ziffer 5Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  2. (2)Absatz 2Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsklassischer Massage und
    2. 2.Ziffer 2Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  3. (3)Absatz 3Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
    1. 1.Ziffer einsmanueller und
    2. 2.Ziffer 2apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
    3. 1.Ziffer einsKataplasmen (Munari, Italienische Packung),
    4. 2.Ziffer 2Wärmepackungen und
    5. 3.Ziffer 3Kältepackungen.
  4. (5)Absatz 5Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsWärmeleitung,
    2. 2.Ziffer 2Wärmestrahlung,
    3. 3.Ziffer 3Energietransformation und
    4. 4.Ziffer 4Wärmeentzug.
  5. (6)Absatz 6Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
  6. (7)Absatz 7Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLymphdrainage,
    2. 2.Ziffer 2Reflexzonenmassagen und
    3. 3.Ziffer 3Akupunktmassage.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 5 MMHmG


Entscheidungen zu § 5 MMHmG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 7 MMHmG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 MMHmG
§ 6 MMHmG
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung