(5)Absatz 5Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
1.Ziffer einsWärmeleitung,
2.Ziffer 2Wärmestrahlung,
3.Ziffer 3Energietransformation und
4.Ziffer 4Wärmeentzug.
(6)Absatz 6Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7)Absatz 7Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
1.Ziffer einsLymphdrainage,
2.Ziffer 2Reflexzonenmassagen und
3.Ziffer 3Akupunktmassage.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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