(1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
1. | Ausbildungen zum medizinischen Masseur und | |||||||||
2. | Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und | |||||||||
3. | Spezialqualifikationsausbildungen | |||||||||
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind. |
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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