Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAbweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung vonAbweichend von Paragraphen 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
1.Ziffer einsAusbildungen zum medizinischen Masseur und
2.Ziffer 2Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
3.Ziffer 3Spezialqualifikationsausbildungen
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 73 bis 75 erfüllt sind.
(2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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