§ 77 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

1.

Ausbildungen zum medizinischen Masseur und

2.

Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und

3.

Spezialqualifikationsausbildungen

beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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