Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden Fächern:
1.
Anatomie und Physiologie,
2.
Hygiene,
3.
Erste Hilfe und Verbandstechnik,
4.
Pathologie,
5.
Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
6.
Massagetechniken zu Heilzwecken.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 MMHmG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 MMHmG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 MMHmG