Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund
1.Ziffer einsdes Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2.Ziffer 2des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 36 erfüllt sind.zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, erfüllt sind.
(2)Absatz 2Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3§ 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 47, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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