(1) Die auf Grund
1. | des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder | |||||||||
2. | des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs | |||||||||
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 36 erfüllt sind. |
(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) § 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
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